Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltung der Bedingungen
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von fesotech GmbH erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten
diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigung des Käufers unter Hinweis auf seine Einkaufs- oder sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2. Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen fesotech und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
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§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. Die Angebote von fesotech sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung durch fesotech.
2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
3. Die Verkaufsangestellten von fesotech sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.
§ 3 Preise
Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die fesotech die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von fesotech oder deren Unterlieferanten
eintreten – , hat fesotech auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen fesotech, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten.
3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird fesotech von seiner Verpflichtung frei, kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche
herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich fesotech nur berufen, wenn man den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
4. Ansprüche auf Ersatz eines etwaigen Verzugsschadens stehen dem Käufer gegen fesotech nur zu, wenn der Verzug auf einem Umstand beruht, der von fesotech vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten ist.
5. fesotech ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
6. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen von fesotech setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
7. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, ist fesotech berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
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§ 5 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von fesotech verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden von fesotech unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
§ 6 Mangelhaftung für Sachmängel
1. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, alle Mängelansprüche zwölf Monate nach Gefahrenübergang. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 479 Abs. 1 BGB und
§ 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB oder in anderen Vorschriften längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese.
2. Bei begründeter Mängelrüge – wobei ggf. die vom Besteller schriftlich freigegebenen Ausfallmuster die zu erwartende Qualität und Ausführung bestimmen – ist fesotech zur Nacherfüllung verpflichtet. Kommt man dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholtem
Versuch fehl, ist der Besteller berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadenersatzansprüche wegen Mangel – oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelungen zu § 10. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an fesotech unfrei zurückzusenden.
3. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug mit der Mängelbeseitigung durch fesotech ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung von fesotech nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.
4. Verschleiß oder Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch zieht keine Gewährleistungsansprüche nach sich.
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§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen (einschließlich aller Saldoforderungen aus Kontokorrent), die fesotech aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden fesotech die folgenden Sicherheiten gewährt, die fesotech auf Verlangen nach eigener Wahl freigeben wird, sobald ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
2. Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers fesotech. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig(Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solang er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der
Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer fesotech ab. Fesotech ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für Rechnung des Verkäufers im eigenen (des Käufers) Namen einzuziehen.
Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht ordnungsgemäß nachkommt.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist fesotech berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch fesotech liegt kein Rücktritt
vom Vertrag.
§ 8 Zahlung
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Forderungen von fesotech sofort fällig und ohne Abzug zahlbar. Fesotech ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren.
Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist fesotech berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Fall von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
3. Gerät der Käufer in Verzug, ist fesotech berechtigt, einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von mindestens 5% über dem Basiszinssatz nach Diskontüberleitungsgesetz zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt hiervon unberührt.
4. Wenn fesotech Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst oder die Zahlungen eingestellt werden, so ist fesotech berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn fesotech Schecks angenommen hat. Fesotech ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
5. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückhaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
6. Fesotech kann das Vertragsverhältnis außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist kündigen oder ein Zurückbehaltungsrecht aus den ihr obliegenden Leistungen geltend machen, wenn der Käufer/Besteller sich mit Zahlung der geschuldeten Entgelte in Verzug befindet und wenn fesotech den Kunden unter Fristsetzung gemahnt hat und auf die Folgen der Kündigung und das Zurückbehaltungsrecht hingewiesen hat.
§ 9 Konstruktionsänderungen
Fesotech behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen. Man ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
§ 10 Haftungsbeschränkung
1. In allen Fällen, in denen fesotech abweichend von den vorstehenden Bedingungen auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens – oder Aufwendungsersatz verpflichtet ist, haftet man nur, soweit fesotech, seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt.
Unberührt bleibt die verschuldensabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung
für die Erfüllung einer Beschaffenheitsgarantie. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen des S. 1 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
2. Es ist zu beachten, dass bei Sonderanfertigungen verschärfte gesetzliche Bestimmungen gelten. Konstruktive Veränderungen von Artikeln durch den Geschäftspartner/Besteller oder einem von Ihm beauftragten Dritten sind nur zulässig, wenn sie den sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechen und zuvor die Geschäftsleitung von fesotech schriftlich ihr Einverständnis erklärt hat. Zu diesem Zweck ist fesotech auf Anfordern ein verändertes Modell nebst Konstruktionszeichnung zur Verfügung zu stellen. Werden konstruktive Veränderungen ohne schriftliches Einverständnis der Geschäftsleitung von fesotech vorgenommen und entstehen Dritten aufgrund der Veränderungen Schäden, für die fesotech einzustehen hat, so ist der Geschäftspartner / Besteller verpflichtet, fesotech im Innenverhältnis von sämtlichen Ansprüchen des Dritten freizustellen.
3. Bei Internetkontakt über die Homepage von fesotech gilt folgendes:
Mit dem Urteil 312 0 85/98 - Haftung für Links -, vom 12.05.1999, hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Erstellung eines Links, die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann, so das Gericht, nur dadurch verhindert werden, indem man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert. Da fesotech keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und Inhalte der gelinkten Seite hat, distanziert fesotech sich hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten und macht sich deren Inhalte nicht zu eigen. Diese Erklärung gilt für alle gelinkten Seiten auf dieser Homepage.
§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit, Sonstiges
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen fesotech und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne das UN-Kaufrecht.
2. Soweit der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Verkäufers/84539 Ampfing.
3. Fesotech ist berechtigt, personenbezogene Daten des Geschäftspartners im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes, zu speichern und unternehmensintern zu verarbeiten.
4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.